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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Einleitende Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz: AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit den Kunden der mobilplus GmbH (nachfolgend "mobilplus" genannt). Der Kunde erkennt diese mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung an.
  2. Verbraucher i.S.d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i.S.d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil und auch nicht anerkannt, auch nicht in Teilen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Alle Angebote von mobilplus sind unverbindlich und freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Mit der Bestellung einer Ware und/oder Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware und/oder Leistung erwerben zu wollen und die AGB anzuerkennen, Bestellungen des Kunden sind Angebote zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages, mobilplus behält sich vor, das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich schriftlich oder durch Beginn mit der Bearbeitung der Bestellung bzw. Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  3. Bestellt der Kunde die Ware und/oder Leistung auf elektronischem Wege, wird mobilplus den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von mobilplus. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von mobilplus zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  5. Sofern der Kunde die Ware und/oder Leistung auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von mobilplus gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
  6. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Erfolgte der Vertragsschluss auf elektronischem Wege, können Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zunächst in gleicher Weise erfolgen. Die Änderung oder Ergänzung ist aber erst wirksam, nachdem sie vom jeweils anderen Vertragspartner per Fax oder E-Mail bestätigt wurde oder mobilplus nach den geänderten oder ergänzten Bedingungen den Vertrag erfüllt.

§ 3 Liefer- und Leistungsumfang

  1. Die von mobilplus gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen werden in der Annahmeerklärung festgelegt. Hierbei wird eine Auswahl der nachfolgenden Liefer- und Leistungsvarianten getroffen. Die nachfolgenden Besonderen Bedingungen zu den verschiedenen Liefer- und Leistungsvarianten finden nur insoweit Anwendung, als die jeweiligen Liefer- und Leistungsvarianten Gegenstand des Vertragsverhältnisses sind.
  2. Die vereinbarten Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller für die rechtzeitige Lieferung erforderlichen Verpflichtungen des Kunden.
  3. Werden bei der Installation des Liefergegenstands Leistungen Dritter benötigt, gelten diese als Vorleistungen.

II. Besondere Bedingungen für die Lieferung von Hardware der Informationstechnologie und Telekommunikation

§ 1 Liefergegenstand

  1. Die von mobilplus zu liefernde Hardware wird in der Leistungsbeschreibung der Annahmeerklärung abschließend beschrieben.

§ 2 Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich mobilplus das Eigentum an der von mobilplus gelieferten Hardware bzw. Telekommunikationsgeräten (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich mobilplus das Eigentum an der Ware vor, bis alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt sind. Eine Übereignung der Vorbehaltsware auf Dritte ist nur erlaubt, sofern sie im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs des Kunden erfolgt und dieser sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Dritten vorbehält. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. mobilplus ist unverzüglich zu unterrichten, falls die Vorbehaltsware gepfändet oder beschädigt wird oder abhanden kommt, sowie im Falle einer Verlegung der Wohn- oder Geschäftsräume des Kunden. Verletzt der Kunde die hier genannten Pflichten, so kann mobilplus den Rücktritt vom Vertrag erklären und die Waren heraus verlangen. Dies gilt auch im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden. mobilplus ist danach berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und den aus der Verwertung erzielten Erlös auf bestehende Ansprüche anzurechnen. Dasselbe gilt bei einer erst nach Vertragsschluss erkennbar gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, die eine Gefährdung der Gegenleistung des Kunden zur Folge hat.
  2. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt mobilplus bereits jetzt seine Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. mobilplus nimmt die Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Unternehmer zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.
  3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für mobilplus. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht mobilplus gehörenden Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache wird, so erwirbt mobilplus an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von mobilplus gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, mobilplus nicht gehörenden Sachen, vermischt wird. In beiden Fällen wird der Kunde die Sache kostenlos für mobilplus verwahren. Der Miteigentumsanteil von mobilplus bestimmt sich in beiden Fällen nach dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Verkaufswert der neuen Sache. Für die Veräußerung der neuen Sache gilt Abs. (1) entsprechend, wobei der dem Miteigentumsanteil von mobilplus entsprechende Teil der Forderung abgetreten wird.
  4. Übersteigt der Wert der beim Kunden vorhandenen Vorbehaltsware zuzüglich dem Wert der an mobilplus abgetretenen Forderungen die Summe der mobilplus gegen den Kunden zustehende Forderungen um mehr als 50%, hat mobilplus einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freizugeben.
  5. Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung ist mobilplus berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern, es sei denn, der Kunde weist mobilplus nach, dass er eine solche ausreichende Versicherung auf seine Kosten abgeschlossen hat.

§ 3 Gefahrübergang, Teillieferung

  1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn mobilplus die Installation übernommen hat. Ist die Ware vom Kunden bei mobilplus abzuholen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
  3. Erfolgt der Versand durch den mobilplus-Kurierdienst, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
  4. Nimmt der Kunde die Ware oder Leistung nicht an, obwohl sie ihm von mobilplus vertragsgemäß angeboten wird, so befindet er sich in Annahmeverzug. Dieser steht der Übergabe gleich.
  5. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist mobilplus nicht verpflichtet.
  6. mobilplus ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zu Teillieferungen berechtigt.

III. Besondere Bedingungen für IT-Leistungen

§ 1 Gegenstand der IT-Leistungen

  1. mobilplus erbringt für den Kunden Leistungen auf den Gebieten der Informationsverarbeitung, Organisationsunterstützung und Telekommunikation, Inhalt, Umfang und besondere Bedingungen dieser Leistungen werden in der Annahmeerklärung festgelegt.
  2. Für diese IT-Leistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen.

§ 2 Projektorganisation

  1. Für die Durchführung umfangreicherer IT-Leistungen, die Leistungen von mobilplus von mehr als 20 Personentagen erforderlich machen oder die sich über einen Zeitraum von mehr als einem Monat erstrecken, gilt folgende Regelung zur Projektorganisation.
  2. Es wird ein Projektteam gebildet, dem qualifizierte, den alleinigen Weisungen des Projektleiters von mobilplus unterliegende Mitarbeiter von mobilplus angehören.
  3. Der Kunde stellt sachkundige Mitarbeiter zur Verfügung, die Ansprechpartner der Projektteam-Mitarbeiter von mobilplus sind.
  4. mobilplus hat das Recht, seinen Projektleiter sowie seine Mitarbeiter gegen gleich qualifizierte Mitarbeiter auszutauschen. Eine solche personelle Änderung wird dem Kunden schriftlich angekündigt.
  5. Der Kunde stellt ebenfalls einen Projektleiter, der im Vertrag namentlich genannt wird, Änderungen bedürfen der Schriftform, Der Projektleiter des Kunden hat das alleinige Weisungsrecht über die Projektmitarbeiter des Kunden und unterstützt die Projektmitarbeiter von mobilplus in allen organisatorischen, systemtechnischen und fachlichen Fragen, die das Projekt betreffen. Ferner verschafft er den Projektmitarbeitern von mobilplus jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen oder versorgt sie unverzüglich mit allen erforderlichen Informationen. Er entscheidet fachliche Fragen, die ihm von mobilplus vorgelegt werden.

IV. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Gewährleistung sowie Untersuchungs- und Rügepflichten bei Kauf

  1. Ist der Kunde Unternehmer, leistet mobilplus für Mängel der Ware zunächst nach Wahl von mobilplus Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung.
  2. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll mobilplus ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Eine Nachbesserung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch als gescheitert. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Unternehmer müssen mobilplus offensichtliche Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware, schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung, Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen mobilplus innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei mobilplus. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstellerangaben zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Ware.
  5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn mobilplus die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde mobilplus den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
  7. Ist der Kunde Unternehmer, gelten als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und die zusätzlichen Angaben von mobilplus in der Annahmeerklärung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist mobilplus lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von mobilplus grundsätzlich nicht.

§ 2 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und, soweit nicht ausdrücklich in der Annahmeerklärung anders festgelegt, für mobilplus kostenlos erbracht werden.
  2. Der Kunde wird mobilplus unverzüglich sämtliche Informationen zukommen lassen, die mobilplus für die Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt. Der Kunde wird mobilplus außerdem während der Laufzeit dieses Vertragsverhältnisses über jede wesentliche Änderung unterrichten.
  3. Der Kunde gewährt den für mobilplus tätigen Personen bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung und hat ihnen zu den notwendigen Objekten den erforderlichen Zutritt unverzüglich zu verschaffen.
  4. Der Kunde benennt mobilplus eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern von mobilplus während der Durchführung des Vertrags für alle Fragen zur Verfügung steht und dazu ermächtigt ist, notwendige Erklärungen zur Leistungserbringung abzugeben und Entscheidungen zu treffen. § 12 geht dieser Bestimmung vor.
  5. Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und frei von schadenstiftender Software (z.B. Viren) sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde mobilplus allen daraus entstehenden Schaden und stellt mobilplus von allen Ansprüchen Dritter frei.
  6. Von allen mobilplus übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die mobilplus jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.
  7. Der Kunde hat mobilplus das Recht zur Benutzung und Umarbeitung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.
  8. Der Kunde ist selbst für eine regelmäßige (z.B. tägliche) Datensicherung verantwortlich. mobilplus haftet nicht für Datenverluste und Schäden, die durch eine ordnungsgemäße Datensicherung durch den Kunden vermieden worden wären.

§ 3 Change-Request

  1. Änderungen und Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der von mobilplus nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen können von jedem Vertragspartner dem jeweils anderen Vertragspartner vorgeschlagen werden. Der Vorschlag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten
    1. gegenständliche Spezifizierung der Änderung oder Ergänzung,
    2. Begründung in fachlicher und IT-technischer Hinsicht,
    3. zu erwartende Auswirkungen auf den Ablauf- und Zeitplan und
    4. Aufwandsschätzung einschließlich des angefallenen und noch anfallenden Aufwands für die Prüfung des Änderungs- und Ergänzungswunsches sowie die Durchführung des Change-Request-Verfahrens.
  2. Der jeweils andere Vertragspartner hat den Vorschlag zu prüfen und hierzu gegenüber dem vorschlagenden Vertragspartner Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsvorschlags trifft der Kunde. mobilplus ist jedoch berechtigt, die Durchführung der Änderung oder Ergänzung abzulehnen, wenn sie entweder technisch nicht machbar oder mit unverhältnismäßigem, mobilplus nicht zumutbarem Aufwand verbunden ist.
  3. Für die Mehraufwendungen, die mobilplus durch die Realisierung des Änderungs- oder Ergänzungswunsches sowie durch die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsverfahrens entstehen, hat mobilplus Anspruch auf eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Preisliste von mobilplus.

§ 4 Datenschutz

  1. Der Kunde und mobilplus verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.
  2. mobilplus erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden im automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), gemäß §5 Abs, 1 TDDSG - §14 Abs, 1 MDStV. Ferner erhebt, verarbeitet und nutzt mobilplus Nutzungs- und Abrechnungsdaten des Kunden gemäß §6 Abs, 1 TDDSG - §15 Abs, 1 MDStV.
  3. mobilplus ist mit Einwilligung des Kunden auch berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden zu eigenen Informations-, Marketing- und Marktforschungszwecken zu nutzen oder die Daten zu Informations-, Marketing- und Marktforschungszwecken an mit mobilplus verbundene Unternehmen zu übermitteln. Die Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden durch mobilplus oder deren Übermittlung an mit mobilplus verbundene Unternehmen ist nur im Rahmen der genannten Zwecke möglich. Der Kunde ist berechtigt, der Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten zu genannten Zwecken durch mobilplus oder Dritte jederzeit zu widersprechen. Der Widerruf kann per E-Mail an info@mobilplus,com oder postalisch an mobilplus GmbH, Löbtauer Str. 71, 01159 Dresden erfolgen.
  4. mobilplus behält sich vor, im Einzelfall die Bonität, Identität des Kunden zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kann die Übersendung einer Kopie des Personalausweises und/oder der angegebenen Kreditkarte des Kunden erforderlich sein.
  5. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben. Die Vertragsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Strasse/Hausnummer, PLZ/Ort) werden genutzt, um bei Bedarf mit Kreditauskunftsfirmen eine Bonitätsprüfung zu veranlassen. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend den Vorschriften des § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Alle persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
  6. Durch die Anerkennung der AGBs erklärt sich der Kunde mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Er ist Jederzeit berechtigt, seine Daten einzusehen und ggf. Angaben verändern bzw. löschen zu lassen.
  7. Der Kunde und mobilplus verpflichten sich wechselseitig die im Zusammenhang mit der jeweiligen Geschäftsverbindung erhobenen Daten bzw. zur Kenntnis gelangten betriebsspezifischen Informationen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung entweder zu vernichten oder weiter gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

§ 5 Vergütung

  1. Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, wie sie sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben. Sämtliche Vergütungen sind zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und zu bezahlen.
  2. mobilplus hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen erforderlichen notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und -Spesen, Diese sind im jeweiligen Vertrag gesondert ausgewiesen.
  3. mobilplus wird die Vergütung für Dienstleistungen vorzugsweise monatlich abrechnen. Soweit dann aufwandsbezogen abgerechnet wird, enthalten die Rechnungen Angaben zur Zahl der Mitarbeiter, die für mobilplus die abgerechneten Leistungen erbracht haben, die Anzahl der geleisteten Arbeitstage, den Tagessatz der Mitarbeiter, deren Leistungen abgerechnet werden, sowie eine Beschreibung der abgerechneten und zu erstattenden Auslagen. Für die Abrechnungsart aller übrigen Leistungen gelten die im jeweiligen Vertrag ausgewiesenen Modalitäten.
  4. Die Fälligkeit der Vergütung für Lieferungen und Leistungen wird dem Kunden auf der Rechnung mitgeteilt. Fehlt eine solche Angabe ist die Vergütung für Lieferungen und Leistungen sofort fällig.

§ 6 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Gegen Ansprüche von mobilplus kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
  2. Der Kunde kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von mobilplus an Dritte übertragen, soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt.
  3. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis herrührender Gegenansprüche zu. Im übrigen kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen gegen mobilplus nur ausüben, wenn diese Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
  4. Der Unternehmer ist damit einverstanden, dass die Forderungen, die mobilplus und andere mit mobilplus verbundenen Unternehmen gegen ihn erwerben, allen mit mobilplus verbundenen Unternehmen als Gesamtgläubigern zustehen; diese Forderungen können also verrechnet werden mit Verbindlichkeiten jedes mit mobilplus verbundene Unternehmen gegen den Unternehmer.

§ 7 Verzug, Vermögensverschlechterung des Kunden

  1. Bei Nichtzahlung der Vergütung für Lieferungen und Leistungen kommt der Kunde unmittelbar nach Ablauf des Fälligkeitszeitraums in Zahlungsverzug, Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 11,5% zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich mobilplus vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  2. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung wegen allgemeiner Liquidititätsschwierigkeiten in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten mobilplus gegenüber sofort fällig. mobilplus ist dann berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen oder gemäß § 8 vom Vertrag zurück zu treten.
  3. Kommt der Kunde bei einem Dauerschuldverhältnis für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug und ist eine von mobilplus gesetzte Frist zur Abhilfe verstrichen, so stellt dies einen wichtigen Kündigungsgrund gemäß § 314 BGB dar und berechtigt mobilplus den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Das Recht von mobilplus auf Ersatz eines eingetretenen Schadens, bleibt davon unberührt.

§ 8 Vertragliches Rücktrittsrecht

  1. mobilplus hat in jedem der nachfolgenden Fälle das Recht, vom Vertrag zurückzutreten
    1. bei fehlender, nicht von mobilplus zu vertretender Selbstbelieferung durch einen Vorlieferanten von mobilplus;
    2. bei Ereignissen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Naturkatastrophen und vergleichbaren Vorkommnissen, soweit diese es mobilplus nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, seine Leistungen zu erbringen;
    3. wenn über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden nach Vertragsschluss Umstände gemäß § 7 (2) bekannt werden;
    4. bei fehlerhaften, den Vertragszweck erheblich gefährdenden Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit;
    5. bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und Geschäften des Kunden, die gegen die guten Sitten verstoßen oder unlautere Handlungen darstellen.
  2. Bei Schadensersatzansprüchen von mobilplus wegen vom Kunden zu vertretender Unmöglichkeit oder aufgrund Rücktritts vom Vertrag aus gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechten steht mobilplus ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25% der jeweiligen vertraglichen Vergütung zu, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. mobilplus ist es unbenommen einen höheren Schaden nachzuweisen.

§ 9 Haftungsbeschränkung

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von mobilplus auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei Unternehmern haftet mobilplus bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei mobilplus zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  3. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn mobilplus Arglist vorwerfbar ist.

§ 10 Vertragslaufzelt, Kündigung

  1. Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich eine Befristung vereinbart und in der Annahmeerklärung bestätigt wurde.
  2. Liegt eine Befristung nicht vor, ist jeder Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungserklärung kann auf einzelne Lieferungen oder Leistungen beschränkt werden.
  3. Das Recht der Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Sind zum Zeitpunkt der Kündigung Daten des Kunden auf dem ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz gespeichert, ist der Kunde verpflichtet, diese spätestens zum Wirksamwerden der Kündigung durch Herunterladen zu sichern.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Ereignisse höherer Gewalt, die einem Vertragspartner eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den betroffenen Vertragspartner, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Vertragspartner oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben und ähnliche Umstände, von denen die Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, gleich.
  2. mobilplus darf sich Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen, als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung seiner Liefer- und Leistungsverpflichtungen bedienen. Die vertraglichen Pflichten von mobilplus bleiben hiervon unberührt.
  3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen mobilplus und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).
  4. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von mobilplus vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat bzw. ein solcher nicht bekannt ist.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
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